Eine der Dienstbehörde bekannte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beamten nach dem BEinstG bewirkt zwar nicht ohne weiteres die Dienstunfähigkeit bzw eine diesbezügliche Bindung der Behörde an diese Feststellung des Sozialamtes im Ruhestandversetzungsverfahren. Die Dienstbehörde ist aber in einem solchen Fall nach § 8 Abs 1 DVG 1984 verpflichtet, sich mit diesem Unstand erhebungsmäßig und begründungsmäßig auseinanderzusetzen (Hinweis E 26.2.1997, 96/12/0243).Eine der Dienstbehörde bekannte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beamten nach dem BEinstG bewirkt zwar nicht ohne weiteres die Dienstunfähigkeit bzw eine diesbezügliche Bindung der Behörde an diese Feststellung des Sozialamtes im Ruhestandversetzungsverfahren. Die Dienstbehörde ist aber in einem solchen Fall nach Paragraph 8, Absatz eins, DVG 1984 verpflichtet, sich mit diesem Unstand erhebungsmäßig und begründungsmäßig auseinanderzusetzen (Hinweis E 26.2.1997, 96/12/0243).