Eine Organisationsänderung (hier: Auflösung der Familienbeihilfenstelle) kann iVm dem Bedarf, eine dadurch "freigesetzte" B-Beamtin iSd § 36 Abs 2 BDG 1979 mit einer Bwertigen Tätigkeit zu betrauen, iVm § 36 Abs 3 BDG 1979 ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs 2 BDG 1979 daran sein, daß insbesondere einem anderen Beamten, der einer niedrigeren Verwendungsgruppe angehört, die höhere Verwendung entzogen wird.Eine Organisationsänderung (hier: Auflösung der Familienbeihilfenstelle) kann in Verbindung mit dem Bedarf, eine dadurch "freigesetzte" B-Beamtin iSd Paragraph 36, Absatz 2, BDG 1979 mit einer Bwertigen Tätigkeit zu betrauen, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 3, BDG 1979 ein wichtiges dienstliches Interesse iSd Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 daran sein, daß insbesondere einem anderen Beamten, der einer niedrigeren Verwendungsgruppe angehört, die höhere Verwendung entzogen wird.