Ein Abgehen von der Judikatur zu § 30a GehG bei der Anwendung von § 121 GehG idF 1994/550 stellt kein Abgehen von der bisherigen Rsp iSd § 13 Abs 1 Z 1 VwGG dar, da mit § 121 GehG sowohl eine formell andere Bestimmung anzuwenden ist, als auch der systematische Zusammenhang eine andere Betrachtung gebietet.Ein Abgehen von der Judikatur zu Paragraph 30 a, GehG bei der Anwendung von Paragraph 121, GehG in der Fassung 1994/550 stellt kein Abgehen von der bisherigen Rsp iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG dar, da mit Paragraph 121, GehG sowohl eine formell andere Bestimmung anzuwenden ist, als auch der systematische Zusammenhang eine andere Betrachtung gebietet.