Vor der Neubemessung der Verwendungszulage ist der Ausgang des Verwendungsänderungsverfahrens abzuwarten und bei bescheidmäßiger Verfügung einer solchen Verwendungsänderung erst unter Berücksichtigung des Wirksamkeitsbeginnes dieser Personalmaßnahme (der nicht vor dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides liegen darf) die Neubemessung vorzunehmen.