Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
96/11/0159
Entscheidungsdatum
26.08.1996
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
43/01 Wehrrecht allgemein
Norm
B-VG Art9a Abs3;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §16;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/08/22 95/11/0255 1
(hier: der Staat, in dem der Wehrpflichtige früher
Militärdienst geleistet hat - Indien - ist auch nicht
Vertragspartei eines anderen einschlägigen multilateralen oder
bilateralen Abkommens mit Österreich).
Stammrechtssatz
Selbst wenn der Wehrpflichtige bereits im Ausland Präsenzdienst geleistet hätte, wäre er aufgrund seiner österreichischen Staatsbürgerschaft zur Leistung des Präsenzdienstes (auch) im Bundesheer verpflichtet, sofern dem nicht das Internationale Abkommen zur Verhinderung von Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, BGBl 1975/471, entgegensteht. (hier: österreichisch-schweizerischer Doppelstaatsbürger)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110159.X03
Dokumentnummer
JWR_1996110159_19960826X03