Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1996

Geschäftszahl

96/11/0270

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/11/0255 E 22. August 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Selbst wenn der Wehrpflichtige bereits im Ausland Präsenzdienst geleistet hätte, wäre er aufgrund seiner österreichischen Staatsbürgerschaft zur Leistung des Präsenzdienstes (auch) im Bundesheer verpflichtet, sofern dem nicht das Internationale Abkommen zur Verhinderung von Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, BGBl 1975/471, entgegensteht. (hier: österreichisch-schweizerischer Doppelstaatsbürger)