Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/11/0133

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/11/0133

Entscheidungsdatum

20.01.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §23 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Ein handelsrechtlicher Geschäftsführer ist verpflichtet, sich über Gesetze, die seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung treffen (hier: Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG 1993), auf dem laufenden zu halten. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum iSd Paragraph 5, Absatz 2, VStG kann im Zusammenhang mit diesen Gesetzen nicht vorliegen, daran kann auch ein der Strafbehörde erster Instanz unterlaufener Ermittlungsfehler nichts ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996110133.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1996110133_19980120X04