Ein handelsrechtlicher Geschäftsführer ist verpflichtet, sich über Gesetze, die seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung treffen (hier: § 23 Abs 1 ArbIG 1993), auf dem laufenden zu halten. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum iSd § 5 Abs 2 VStG kann im Zusammenhang mit diesen Gesetzen nicht vorliegen, daran kann auch ein der Strafbehörde erster Instanz unterlaufener Ermittlungsfehler nichts ändern.Ein handelsrechtlicher Geschäftsführer ist verpflichtet, sich über Gesetze, die seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung treffen (hier: Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG 1993), auf dem laufenden zu halten. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum iSd Paragraph 5, Absatz 2, VStG kann im Zusammenhang mit diesen Gesetzen nicht vorliegen, daran kann auch ein der Strafbehörde erster Instanz unterlaufener Ermittlungsfehler nichts ändern.