Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1998

Geschäftszahl

96/11/0133

Rechtssatz

Ein handelsrechtlicher Geschäftsführer ist verpflichtet, sich über Gesetze, die seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung treffen (hier: Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG 1993), auf dem laufenden zu halten. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum iSd Paragraph 5, Absatz 2, VStG kann im Zusammenhang mit diesen Gesetzen nicht vorliegen, daran kann auch ein der Strafbehörde erster Instanz unterlaufener Ermittlungsfehler nichts ändern.