Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
96/10/0255
Entscheidungsdatum
27.10.1997
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/10/0256
Rechtssatz
Von "dinglicher Wirkung" eines Bescheides kann dann gesprochen werden, wenn dieser jedem gegenüber wirkt, der entsprechende Rechte an der "betroffenen" Sache hat; ausgenommen den Fall des originären Erwerbs der betroffenen Sache bedeutet die dingliche Wirkung eines Bescheides die Erstreckung der Bescheidwirkungen auf die Rechtsnachfolger der Partei in dem zur Erlassung des betreffenden Bescheides führenden Verwaltungsverfahren.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung
des Abspruches und der Rechtskraft
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten
dingliche Wirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996100255.X03
Dokumentnummer
JWR_1996100255_19971027X03