Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1997

Geschäftszahl

96/10/0255

Rechtssatz

Von "dinglicher Wirkung" eines Bescheides kann dann gesprochen werden, wenn dieser jedem gegenüber wirkt, der entsprechende Rechte an der "betroffenen" Sache hat; ausgenommen den Fall des originären Erwerbs der betroffenen Sache bedeutet die dingliche Wirkung eines Bescheides die Erstreckung der Bescheidwirkungen auf die Rechtsnachfolger der Partei in dem zur Erlassung des betreffenden Bescheides führenden Verwaltungsverfahren.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/10/0256