Als Untergrenze für die "längere Zeit" iSd § 33 Z 1 StGB ist ein Vierteljahr anzusehen (Hinweis Kunst in Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 33, Randzahl 4; Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, dritte Aufl, 294, Randzahl 5a).Als Untergrenze für die "längere Zeit" iSd Paragraph 33, Ziffer eins, StGB ist ein Vierteljahr anzusehen (Hinweis Kunst in Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Paragraph 33,, Randzahl 4; Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, dritte Aufl, 294, Randzahl 5a).