Verwaltungsgerichtshof
08.08.1996
96/10/0069
Als Untergrenze für die "längere Zeit" iSd Paragraph 33, Ziffer eins, StGB ist ein Vierteljahr anzusehen (Hinweis Kunst in Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Paragraph 33,, Randzahl 4; Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, dritte Aufl, 294, Randzahl 5a).