Im Unterbleiben der Erstattung eines Parteivorbringens vor dem Verwaltungsgerichtshof liegt keine Fristversäumung gem § 46 Abs 1 VwGG vor.Im Unterbleiben der Erstattung eines Parteivorbringens vor dem Verwaltungsgerichtshof liegt keine Fristversäumung gem Paragraph 46, Absatz eins, VwGG vor.