Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1998

Geschäftszahl

96/10/0033

Rechtssatz

Im Unterbleiben der Erstattung eines Parteivorbringens vor dem Verwaltungsgerichtshof liegt keine Fristversäumung gem Paragraph 46, Absatz eins, VwGG vor.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

97/10/0089

98/10/0152

97/10/0107