Verwaltungsgerichtshof
11.05.1998
96/10/0033
Im Unterbleiben der Erstattung eines Parteivorbringens vor dem Verwaltungsgerichtshof liegt keine Fristversäumung gem Paragraph 46, Absatz eins, VwGG vor.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/10/0089
98/10/0152
97/10/0107