Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/04/0302

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/04/0302

Entscheidungsdatum

10.09.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

"Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (im Falle einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfaßte Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist). Der Akzent liegt hiebei auf der "Angelegenheit" im Sinne der "in Verhandlung stehenden Angelegenheit", die der Spruch zu erledigen hat

(Paragraph 56, Absatz eins, AVG), und nicht auf dem verbalen "Inhalt des Spruches". Unter diesem Bezug kann die "Sache" nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, "eruiert" werden (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983 und E 28.2.1989, 88/04/0171).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040302.X01

Im RIS seit

11.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1990040302_19910910X01

Rechtssatz für 92/10/0459

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/10/0459

Entscheidungsdatum

26.09.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/10 90/04/0302 1

Stammrechtssatz

"Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (im Falle einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfaßte Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist). Der Akzent liegt hiebei auf der "Angelegenheit" im Sinne der "in Verhandlung stehenden Angelegenheit", die der Spruch zu erledigen hat

(Paragraph 56, Absatz eins, AVG), und nicht auf dem verbalen "Inhalt des Spruches". Unter diesem Bezug kann die "Sache" nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, "eruiert" werden (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983 und E 28.2.1989, 88/04/0171).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100459.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1992100459_19940926X01

Rechtssatz für 93/10/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14346 A/1995

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

93/10/0128

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/10 90/04/0302 1

Stammrechtssatz

"Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (im Falle einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfaßte Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist). Der Akzent liegt hiebei auf der "Angelegenheit" im Sinne der "in Verhandlung stehenden Angelegenheit", die der Spruch zu erledigen hat

(Paragraph 56, Absatz eins, AVG), und nicht auf dem verbalen "Inhalt des Spruches". Unter diesem Bezug kann die "Sache" nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, "eruiert" werden (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983 und E 28.2.1989, 88/04/0171).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100128.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993100128_19951023X08

Rechtssatz für 96/10/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/10/0003

Entscheidungsdatum

04.11.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/10 90/04/0302 1

Stammrechtssatz

"Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (im Falle einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfaßte Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist). Der Akzent liegt hiebei auf der "Angelegenheit" im Sinne der "in Verhandlung stehenden Angelegenheit", die der Spruch zu erledigen hat

(Paragraph 56, Absatz eins, AVG), und nicht auf dem verbalen "Inhalt des Spruches". Unter diesem Bezug kann die "Sache" nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, "eruiert" werden (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983 und E 28.2.1989, 88/04/0171).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100003.X04

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2008

Dokumentnummer

JWR_1996100003_19961104X04

Rechtssatz für 93/10/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/10/0157

Entscheidungsdatum

30.06.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/10 90/04/0302 1

Stammrechtssatz

"Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (im Falle einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfaßte Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist). Der Akzent liegt hiebei auf der "Angelegenheit" im Sinne der "in Verhandlung stehenden Angelegenheit", die der Spruch zu erledigen hat

(Paragraph 56, Absatz eins, AVG), und nicht auf dem verbalen "Inhalt des Spruches". Unter diesem Bezug kann die "Sache" nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, "eruiert" werden (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983 und E 28.2.1989, 88/04/0171).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993100157.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993100157_19970630X02