Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.11.1996

Geschäftszahl

96/10/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/10 90/04/0302 1

Stammrechtssatz

"Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (im Falle einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfaßte Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist). Der Akzent liegt hiebei auf der "Angelegenheit" im Sinne der "in Verhandlung stehenden Angelegenheit", die der Spruch zu erledigen hat

(Paragraph 56, Absatz eins, AVG), und nicht auf dem verbalen "Inhalt des Spruches". Unter diesem Bezug kann die "Sache" nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, "eruiert" werden (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983 und E 28.2.1989, 88/04/0171).