Die durch das Gesetz eingeräumte Parteistellung der Konkurrenten im Verfahren zur Erteilung einer Apothekenkonzession umfaßt auch das Recht, geltendzumachen, eine Konzession hätte mangels Vorliegens des Ausnahmetatbestandes des § 15 ApG iVm § 46 Abs 2 ApG nicht ohne Feststellung eines Bedarfes iSd § 10 ApG erteilt werden dürfen.Die durch das Gesetz eingeräumte Parteistellung der Konkurrenten im Verfahren zur Erteilung einer Apothekenkonzession umfaßt auch das Recht, geltendzumachen, eine Konzession hätte mangels Vorliegens des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 15, ApG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, ApG nicht ohne Feststellung eines Bedarfes iSd Paragraph 10, ApG erteilt werden dürfen.