Formnichtige Betriebsvereinbarungen entfalten keine normative Wirkung und können § 49 Abs 3 Z 1 lit b ASVG (in der für 1989 anzuwendenden Fassung) nicht unterstellt werden.Formnichtige Betriebsvereinbarungen entfalten keine normative Wirkung und können Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, ASVG (in der für 1989 anzuwendenden Fassung) nicht unterstellt werden.