Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.1999

Geschäftszahl

96/08/0334

Rechtssatz

Formnichtige Betriebsvereinbarungen entfalten keine normative Wirkung und können Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, ASVG (in der für 1989 anzuwendenden Fassung) nicht unterstellt werden.