Den Umstand, daß die Behörde der übergangenen Partei ihre Unterlagen zugesendet hat, die die Partei in die Lage versetzen konnten, zu beurteilen, ob ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden, hat die Behörde zu beweisen und zu begründen, will sie § 107 Abs 2 WRG anwenden.Den Umstand, daß die Behörde der übergangenen Partei ihre Unterlagen zugesendet hat, die die Partei in die Lage versetzen konnten, zu beurteilen, ob ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden, hat die Behörde zu beweisen und zu begründen, will sie Paragraph 107, Absatz 2, WRG anwenden.