Zur Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 WRG ist nicht jene Behörde zuständig, welche zur Bewilligung des als eigenmächtige Neuerung beurteilten Sachverhaltes zum Zeitpunkt seiner Setzung zuständig gewesen wäre, sondern jene Behörde, welche im Zeitpunkt der Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages zur wasserrechtlichen Bewilligung eines solchen Sachverhaltes zuständig wäre.Zur Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 138, WRG ist nicht jene Behörde zuständig, welche zur Bewilligung des als eigenmächtige Neuerung beurteilten Sachverhaltes zum Zeitpunkt seiner Setzung zuständig gewesen wäre, sondern jene Behörde, welche im Zeitpunkt der Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages zur wasserrechtlichen Bewilligung eines solchen Sachverhaltes zuständig wäre.