Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.2000

Geschäftszahl

99/07/0167

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0216 E 14. Mai 1997 RS 3

Stammrechtssatz

Zur Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 138, WRG ist nicht jene Behörde zuständig, welche zur Bewilligung des als eigenmächtige Neuerung beurteilten Sachverhaltes zum Zeitpunkt seiner Setzung zuständig gewesen wäre, sondern jene Behörde, welche im Zeitpunkt der Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages zur wasserrechtlichen Bewilligung eines solchen Sachverhaltes zuständig wäre.