Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/07/0215

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/07/0215

Entscheidungsdatum

16.09.1999

Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

WWSGG §1 Abs2;
WWSGG §6;
WWSLG Tir 1952 §2 Abs4;
WWSLG Tir 1952 §4 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §7 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs1;

Rechtssatz

Dass das Tir WWSLG die Aufhebung eines Nutzungsrechtes auch auf dem Wege einer agrarbehördlich genehmigten Vereinbarung vorsieht, lässt sich aus Paragraph 2, Absatz 4, und Paragraph 4, Absatz eins, legcit ableiten, welche die Aufhebung eines Nutzungsrechtes nach Paragraph eins, legcit durch ein genehmigtes Rechtsgeschäft (Paragraph 2, Absatz 4, legcit) und die Löschung von Nutzungsrechten im Grundbuch auf Grund eines genehmigten Rechtsgeschäftes (Paragraph 4, Absatz eins, legcit) ausdrücklich vorsehen. Dass es im Ablösungsverfahren ein Parteienübereinkommen nur über die Ausübung der Nutzungsrechte und bei der Ermittlung des Ablösungsbetrages, nicht aber für die Frage der Ablösung dem Grunde nach gebe, trifft demnach nicht zu. Das Vorliegen der Ablösevoraussetzungen für ein geschlossenes Parteienübereinkommen zu prüfen, ist in einem solchen Fall Aufgabe des agrarbehördlichen Bescheides, in welchem die Entscheidung darüber getroffen wird, ob dem geschlossenen Übereinkommen über die Ablöse des Nutzungsrechtes die agrarbehördliche Bewilligung erteilt wird oder nicht (zur grundsätzlichen Eignung tauglicher Übereinkommen als Grundlage für eine Geldablösung nach dem WWSLG siehe die Ausführungen im E 11.12.1997, 95/07/0170).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070215.X04

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Dokumentnummer

JWR_1996070215_19990916X04

Rechtssatz für 2002/07/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/07/0074

Entscheidungsdatum

23.09.2004

Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

WWSGG §1 Abs2;
WWSGG §6;
WWSLG Tir 1952 §2 Abs4;
WWSLG Tir 1952 §4 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §7 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/07/0074

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0215 E 16. September 1999 RS 4 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Dass das Tir WWSLG die Aufhebung eines Nutzungsrechtes auch auf dem Wege einer agrarbehördlich genehmigten Vereinbarung vorsieht, lässt sich aus Paragraph 2, Absatz 4, und Paragraph 4, Absatz eins, legcit ableiten, welche die Aufhebung eines Nutzungsrechtes nach Paragraph eins, legcit durch ein genehmigtes Rechtsgeschäft (Paragraph 2, Absatz 4, legcit) und die Löschung von Nutzungsrechten im Grundbuch auf Grund eines genehmigten Rechtsgeschäftes (Paragraph 4, Absatz eins, legcit) ausdrücklich vorsehen. Dass es im Ablösungsverfahren ein Parteienübereinkommen nur über die Ausübung der Nutzungsrechte und bei der Ermittlung des Ablösungsbetrages, nicht aber für die Frage der Ablösung dem Grunde nach gebe, trifft demnach nicht zu. Das Vorliegen der Ablösevoraussetzungen für ein geschlossenes Parteienübereinkommen zu prüfen, ist in einem solchen Fall Aufgabe des agrarbehördlichen Bescheides, in welchem die Entscheidung darüber getroffen wird, ob dem geschlossenen Übereinkommen über die Ablöse des Nutzungsrechtes die agrarbehördliche Bewilligung erteilt wird oder nicht (zur grundsätzlichen Eignung tauglicher Übereinkommen als Grundlage für eine Geldablösung nach dem WWSLG siehe die Ausführungen im E 11.12.1997, 95/07/0170).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002070074.X01

Im RIS seit

25.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009

Dokumentnummer

JWR_2002070074_20040923X01