Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1999

Geschäftszahl

96/07/0215

Rechtssatz

Dass das Tir WWSLG die Aufhebung eines Nutzungsrechtes auch auf dem Wege einer agrarbehördlich genehmigten Vereinbarung vorsieht, lässt sich aus Paragraph 2, Absatz 4, und Paragraph 4, Absatz eins, legcit ableiten, welche die Aufhebung eines Nutzungsrechtes nach Paragraph eins, legcit durch ein genehmigtes Rechtsgeschäft (Paragraph 2, Absatz 4, legcit) und die Löschung von Nutzungsrechten im Grundbuch auf Grund eines genehmigten Rechtsgeschäftes (Paragraph 4, Absatz eins, legcit) ausdrücklich vorsehen. Dass es im Ablösungsverfahren ein Parteienübereinkommen nur über die Ausübung der Nutzungsrechte und bei der Ermittlung des Ablösungsbetrages, nicht aber für die Frage der Ablösung dem Grunde nach gebe, trifft demnach nicht zu. Das Vorliegen der Ablösevoraussetzungen für ein geschlossenes Parteienübereinkommen zu prüfen, ist in einem solchen Fall Aufgabe des agrarbehördlichen Bescheides, in welchem die Entscheidung darüber getroffen wird, ob dem geschlossenen Übereinkommen über die Ablöse des Nutzungsrechtes die agrarbehördliche Bewilligung erteilt wird oder nicht (zur grundsätzlichen Eignung tauglicher Übereinkommen als Grundlage für eine Geldablösung nach dem WWSLG siehe die Ausführungen im E 11.12.1997, 95/07/0170).