Die Parteistellung nach § 29 Abs 5 Z 2 AWG 1990 hat die ausschließliche Funktion, dem Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstücken die Anlage errichtet und betrieben werden soll (Hinweis E 11.9.1997, 97/07/0051), die Verfolgung seiner durch Errichtung und Betrieb der Anlage auf Grundstücken seines Eigentums berührten Rechte zu ermöglichen.Die Parteistellung nach Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 1990 hat die ausschließliche Funktion, dem Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstücken die Anlage errichtet und betrieben werden soll (Hinweis E 11.9.1997, 97/07/0051), die Verfolgung seiner durch Errichtung und Betrieb der Anlage auf Grundstücken seines Eigentums berührten Rechte zu ermöglichen.