Der durch eine Zwangsrechtseinräumung bewirkte Eingriff in die Eigentümerposition des von der Einräumung Betroffenen berührt dessen aus § 354 ABGB erfließende Rechtsposition auch dann (Hinweis E 26.4.1995, 94/07/0147), wenn sich die Auswirkungen dieses Eingriffes ökonomisch zu Gunsten des Betroffenen auswirkten.Der durch eine Zwangsrechtseinräumung bewirkte Eingriff in die Eigentümerposition des von der Einräumung Betroffenen berührt dessen aus Paragraph 354, ABGB erfließende Rechtsposition auch dann (Hinweis E 26.4.1995, 94/07/0147), wenn sich die Auswirkungen dieses Eingriffes ökonomisch zu Gunsten des Betroffenen auswirkten.