Der VwGH ist in der Prüfung der Beschwerdelegitimation, die auch zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch gegeben sein muss, an den von der Beh angenommenen Sachverhalt nicht gebunden, sondern hat, wie sich dies aus der Bestimmung des § 34 Abs 3 VwGG ebenso wie jener des § 33 legcit ergibt, auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens mitgeteilte Sachverhalte zu berücksichtigen (Hinweis E 10.12.1998, 98/07/0034).Der VwGH ist in der Prüfung der Beschwerdelegitimation, die auch zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch gegeben sein muss, an den von der Beh angenommenen Sachverhalt nicht gebunden, sondern hat, wie sich dies aus der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ebenso wie jener des Paragraph 33, legcit ergibt, auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens mitgeteilte Sachverhalte zu berücksichtigen (Hinweis E 10.12.1998, 98/07/0034).