Die im § 15 Abs 3 WRG vorgesehene Erklärung von Wasserstrecken oder Wasserflächen als Winterlager der Fische stellt eine Verordnung dar (Hinweis E 8.10.1959, B 1947/59, VwSlg 5072/1959). Auf die Erlassung von Verordnungen hat niemand einen Anspruch.Die im Paragraph 15, Absatz 3, WRG vorgesehene Erklärung von Wasserstrecken oder Wasserflächen als Winterlager der Fische stellt eine Verordnung dar (Hinweis E 8.10.1959, B 1947/59, VwSlg 5072 aus 1959,). Auf die Erlassung von Verordnungen hat niemand einen Anspruch.