Ein Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes besteht gem § 2 Abs 2 Z 1 Slbg GSLG schon bei einer durch unzulängliche Bringungsmöglichkeit verursachten erheblichen Beeinträchtigung zweckmäßiger Bewirtschaftung, wenn dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann (Hinweis E 10.1.1980, 2367/79, VwSlg 10006 A/1980).Ein Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes besteht gem Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Slbg GSLG schon bei einer durch unzulängliche Bringungsmöglichkeit verursachten erheblichen Beeinträchtigung zweckmäßiger Bewirtschaftung, wenn dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann (Hinweis E 10.1.1980, 2367/79, VwSlg 10006 A/1980).