Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1998

Geschäftszahl

96/07/0112

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes besteht gem Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Slbg GSLG schon bei einer durch unzulängliche Bringungsmöglichkeit verursachten erheblichen Beeinträchtigung zweckmäßiger Bewirtschaftung, wenn dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann (Hinweis E 10.1.1980, 2367/79, VwSlg 10006 A/1980).