Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/07/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/07/0078

Entscheidungsdatum

23.05.1996

Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §56;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §8 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §9 Abs1;

Rechtssatz

Ein rechtliches Interesse an einem Feststellungsbescheid über das Ergebnis der Wahl zum Ausschuß einer Zusammenlegungsgemeinschaft fehlt. Es trifft nämlich nicht zu, daß ohne einen solchen Feststellungsbescheid allenfalls bei der Wahl unterlaufene Rechtswidrigkeiten nicht geltend gemacht werden könnten.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070078.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1996070078_19960523X02