Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
96/07/0078
Entscheidungsdatum
23.05.1996
Index
L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform
Norm
AVG §56;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §8 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §9 Abs1;
Rechtssatz
Ein rechtliches Interesse an einem Feststellungsbescheid über das Ergebnis der Wahl zum Ausschuß einer Zusammenlegungsgemeinschaft fehlt. Es trifft nämlich nicht zu, daß ohne einen solchen Feststellungsbescheid allenfalls bei der Wahl unterlaufene Rechtswidrigkeiten nicht geltend gemacht werden könnten.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070078.X02
Dokumentnummer
JWR_1996070078_19960523X02