Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1996

Geschäftszahl

96/07/0078

Rechtssatz

Ein rechtliches Interesse an einem Feststellungsbescheid über das Ergebnis der Wahl zum Ausschuß einer Zusammenlegungsgemeinschaft fehlt. Es trifft nämlich nicht zu, daß ohne einen solchen Feststellungsbescheid allenfalls bei der Wahl unterlaufene Rechtswidrigkeiten nicht geltend gemacht werden könnten.