Das in § 105 Abs 1 lit i WRG angesprochene öffentliche Interesse an Das in Paragraph 105, Absatz eins, Litera i, WRG angesprochene öffentliche Interesse an
möglichst vollständiger wirtschaftlicher Ausnutzung der Wasserkraft
kann dem in § 105 Abs 1 lit m WRG genannten öffentlichen Interesse kann dem in Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG genannten öffentlichen Interesse
nicht in einer Weise entgegengesetzt werden, die zur Folge hätte,
das öffentliche Interesse an der Erhaltung der ökologischen
Funktionsfähigkeit der Gewässer gegenstandslos werden zu lassen.