Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 138 WRG müssen zum Zeitpunkt der Zustellung der erstinstanzlichen wasserpolizeilichen Aufträge vorliegen, um die jeweils erlassenen Aufträge nicht aus dem Grunde einer Beseitigung des Anlaß gebenden Sachverhaltes schon vor ihrer Erlassung rechtswidrig zu machen (Hinweis E 27.6.1995, 93/07/0061).Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 138, WRG müssen zum Zeitpunkt der Zustellung der erstinstanzlichen wasserpolizeilichen Aufträge vorliegen, um die jeweils erlassenen Aufträge nicht aus dem Grunde einer Beseitigung des Anlaß gebenden Sachverhaltes schon vor ihrer Erlassung rechtswidrig zu machen (Hinweis E 27.6.1995, 93/07/0061).