Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
96/06/0217
Entscheidungsdatum
20.05.1998
Index
L82000 Bauordnung
L85006 Straßen Steiermark
10/10 Grundrechte
Norm
BauRallg;
LStVwG Stmk 1964 §47;
LStVwG Stmk 1964 §48;
StGG Art5;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/06/0276
96/06/0251
Rechtssatz
Fällt der Zweck der Enteignung (hier: Änderungen der Straße im Hinblick auf die geplante Verlängerung einer Straßenbahnlinie) weg, so besteht ein sich unmittelbar aus der Verfassung ergebender Rückübereignungsanspruch. Dies gilt nicht, sofern aus dem straßenrechtlichen Enteignungsbescheid für bestimmte straßenbautechnische Maßnahmen ein anderer Enteignungszweck (hier: als die sich aus dem Straßenbahnbau ergebende Notwendigkeit) ableitbar wäre. Bei der Entscheidung über die Enteignung hat die Enteignungsbehörde auf den Umstand, daß der Enteignungszweck unter Umständen nicht verwirklicht wird, keine Rücksicht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996060217.X07
Im RIS seit
03.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012
Dokumentnummer
JWR_1996060217_19980520X07