Das Tatbestandsmerkmal des klar abzugrenzenden Bereiches im § 9 Abs 4 VStG muß schon beim Nachweis der Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten vorgelegen haben und darf nicht erst während des anhängigen Strafverfahrens - durch Klarstellung im Rahmen des Beweisverfahrens - entscheidend ergänzt werden (Hinweis E 24.2.1995, 94/09/0171).Das Tatbestandsmerkmal des klar abzugrenzenden Bereiches im Paragraph 9, Absatz 4, VStG muß schon beim Nachweis der Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten vorgelegen haben und darf nicht erst während des anhängigen Strafverfahrens - durch Klarstellung im Rahmen des Beweisverfahrens - entscheidend ergänzt werden (Hinweis E 24.2.1995, 94/09/0171).