Verwaltungsgerichtshof
29.04.1997
96/05/0282
Das Tatbestandsmerkmal des klar abzugrenzenden Bereiches im Paragraph 9, Absatz 4, VStG muß schon beim Nachweis der Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten vorgelegen haben und darf nicht erst während des anhängigen Strafverfahrens - durch Klarstellung im Rahmen des Beweisverfahrens - entscheidend ergänzt werden (Hinweis E 24.2.1995, 94/09/0171).