Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1997

Geschäftszahl

96/05/0282

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal des klar abzugrenzenden Bereiches im Paragraph 9, Absatz 4, VStG muß schon beim Nachweis der Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten vorgelegen haben und darf nicht erst während des anhängigen Strafverfahrens - durch Klarstellung im Rahmen des Beweisverfahrens - entscheidend ergänzt werden (Hinweis E 24.2.1995, 94/09/0171).