Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
98/05/0024
Entscheidungsdatum
19.05.1998
Index
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
Norm
BauO Bgld 1969 §94 Abs2;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §16 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 idF 1994/012;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/11/26 91/05/0132 2
(hier betreffend § 20 Bgld RPG idF LGBl 1994/12)
Stammrechtssatz
Auf die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes besitzt der Nachbar nach § 94 Abs 2 Bgld BauO nicht schlechthin ein subjektiv öffentliches Recht, doch ist ein solches dann anzunehmen, wenn die bestimmte Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Nach § 16 Abs 1 Bgld RPG ist mit der Widmung "Grünfläche" kein Immissionsschutz verbunden. Auch aus § 20 Abs 1 Bgld RPG läßt sich kein Immissionsschutz der Nachbarn im Grünland ableiten.Auf die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes besitzt der Nachbar nach Paragraph 94, Absatz 2, Bgld BauO nicht schlechthin ein subjektiv öffentliches Recht, doch ist ein solches dann anzunehmen, wenn die bestimmte Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Nach Paragraph 16, Absatz eins, Bgld RPG ist mit der Widmung "Grünfläche" kein Immissionsschutz verbunden. Auch aus Paragraph 20, Absatz eins, Bgld RPG läßt sich kein Immissionsschutz der Nachbarn im Grünland ableiten.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050024.X01
Im RIS seit
27.02.2002
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1998050024_19980519X01