Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
96/03/0334
Entscheidungsdatum
16.04.1997
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/03/0049
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/18/0087 E 5. November 1987 RS 8
(Hier: hievon kann beim Risiko einer Schädigung im Bereich eines
operierten Auges durch die Bedienung des Alkomaten nicht
gesprochen werden, Notstand liegt nicht vor, weil der Gefahr auf
andere Weise als durch Verweigerung der Atemluftprobe hätte
begegnet werden können, nämlich durch Hinweis auf den
Leidenszustand gegenüber den Organen der Straßenaufsicht).
Stammrechtssatz
Die aus medizinischen Gründen bestehende Unfähigkeit, die Atemluftprobe abzulegen, stellt einen Mangel am Tatbestand dar (Hinweis E 16.9.1981, 81/03/0045).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996030334.X03
Im RIS seit
12.06.2001
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2009
Dokumentnummer
JWR_1996030334_19970416X03