Verwaltungsgerichtshof
16.04.1997
96/03/0334
GRS wie 87/18/0087 E 5. November 1987 RS 8
(Hier: hievon kann beim Risiko einer Schädigung im Bereich eines operierten Auges durch die Bedienung des Alkomaten nicht gesprochen werden, Notstand liegt nicht vor, weil der Gefahr auf andere Weise als durch Verweigerung der Atemluftprobe hätte begegnet werden können, nämlich durch Hinweis auf den Leidenszustand gegenüber den Organen der Straßenaufsicht).
Die aus medizinischen Gründen bestehende Unfähigkeit, die Atemluftprobe abzulegen, stellt einen Mangel am Tatbestand dar (Hinweis E 16.9.1981, 81/03/0045).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/03/0049