Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/03/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/03/0003

Entscheidungsdatum

12.07.1995

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;

Rechtssatz

Aus Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ergibt sich, daß auf die - ununterbrochene - Vertrauenswürdigkeit (zumindest) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides abzustellen ist. Auch ein vor diesem Fünfjahreszeitraum gesetztes Verhalten ist daher beachtlich, wenn es in der Weise ausstrahlt, daß es allein oder in Verbindung mit anderen Umständen (hier: unbefugter Waffenbesitz) in bezug auf diesen Zeitraum der Annahme der Vertrauenswürdigkeit entgegengestanden ist (Hinweis E 25.3.1992, 91/03/0257).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030003.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995030003_19950712X04

Rechtssatz für 96/03/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/03/0004

Entscheidungsdatum

31.01.1996

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/12 95/03/0003 4

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ergibt sich, daß auf die - ununterbrochene - Vertrauenswürdigkeit (zumindest) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides abzustellen ist. Auch ein vor diesem Fünfjahreszeitraum gesetztes Verhalten ist daher beachtlich, wenn es in der Weise ausstrahlt, daß es allein oder in Verbindung mit anderen Umständen (hier: unbefugter Waffenbesitz) in bezug auf diesen Zeitraum der Annahme der Vertrauenswürdigkeit entgegengestanden ist (Hinweis E 25.3.1992, 91/03/0257).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030004.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1996030004_19960131X04

Rechtssatz für 96/03/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

96/03/0042

Entscheidungsdatum

20.03.1996

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/12 95/03/0003 4

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ergibt sich, daß auf die - ununterbrochene - Vertrauenswürdigkeit (zumindest) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides abzustellen ist. Auch ein vor diesem Fünfjahreszeitraum gesetztes Verhalten ist daher beachtlich, wenn es in der Weise ausstrahlt, daß es allein oder in Verbindung mit anderen Umständen (hier: unbefugter Waffenbesitz) in bezug auf diesen Zeitraum der Annahme der Vertrauenswürdigkeit entgegengestanden ist (Hinweis E 25.3.1992, 91/03/0257).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030042.X06

Im RIS seit

27.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996030042_19960320X06

Rechtssatz für 96/03/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/03/0121

Entscheidungsdatum

19.06.1996

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/12 95/03/0003 4

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ergibt sich, daß auf die - ununterbrochene - Vertrauenswürdigkeit (zumindest) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides abzustellen ist. Auch ein vor diesem Fünfjahreszeitraum gesetztes Verhalten ist daher beachtlich, wenn es in der Weise ausstrahlt, daß es allein oder in Verbindung mit anderen Umständen (hier: unbefugter Waffenbesitz) in bezug auf diesen Zeitraum der Annahme der Vertrauenswürdigkeit entgegengestanden ist (Hinweis E 25.3.1992, 91/03/0257).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030121.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1996030121_19960619X03

Rechtssatz für 96/03/0295

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/03/0295

Entscheidungsdatum

23.10.1996

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/12 95/03/0003 4

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ergibt sich, daß auf die - ununterbrochene - Vertrauenswürdigkeit (zumindest) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides abzustellen ist. Auch ein vor diesem Fünfjahreszeitraum gesetztes Verhalten ist daher beachtlich, wenn es in der Weise ausstrahlt, daß es allein oder in Verbindung mit anderen Umständen (hier: unbefugter Waffenbesitz) in bezug auf diesen Zeitraum der Annahme der Vertrauenswürdigkeit entgegengestanden ist (Hinweis E 25.3.1992, 91/03/0257).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030295.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1996030295_19961023X03