Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/03/0151

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

94/03/0151

Entscheidungsdatum

14.12.1994

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Gerade der Umstand, daß ein Lenker trotz der Verhängung von Verwaltungsstrafen weiterhin gleichartige Verwaltungsübertretungen begeht, kann den Schluß zulassen, daß er derzeit nicht Gewähr für die Erfüllung der für das Taxigewerbe bestehenden Anforderungen bietet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030151.X05

Im RIS seit

19.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1994030151_19941214X05

Rechtssatz für 96/03/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

96/03/0042

Entscheidungsdatum

20.03.1996

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/14 94/03/0151 5

Stammrechtssatz

Gerade der Umstand, daß ein Lenker trotz der Verhängung von Verwaltungsstrafen weiterhin gleichartige Verwaltungsübertretungen begeht, kann den Schluß zulassen, daß er derzeit nicht Gewähr für die Erfüllung der für das Taxigewerbe bestehenden Anforderungen bietet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030042.X05

Im RIS seit

27.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996030042_19960320X05

Rechtssatz für 98/03/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/03/0161

Entscheidungsdatum

21.04.1999

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/14 94/03/0151 5

Stammrechtssatz

Gerade der Umstand, daß ein Lenker trotz der Verhängung von Verwaltungsstrafen weiterhin gleichartige Verwaltungsübertretungen begeht, kann den Schluß zulassen, daß er derzeit nicht Gewähr für die Erfüllung der für das Taxigewerbe bestehenden Anforderungen bietet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030161.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1998030161_19990421X02

Rechtssatz für 98/03/0137

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

98/03/0137

Entscheidungsdatum

26.05.1999

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/14 94/03/0151 5

Stammrechtssatz

Gerade der Umstand, daß ein Lenker trotz der Verhängung von Verwaltungsstrafen weiterhin gleichartige Verwaltungsübertretungen begeht, kann den Schluß zulassen, daß er derzeit nicht Gewähr für die Erfüllung der für das Taxigewerbe bestehenden Anforderungen bietet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030137.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1998030137_19990526X04