Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/02/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

96/02/0027

Entscheidungsdatum

21.03.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0028

Rechtssatz

Werden in einer Erledigung wegen mehrerer Delikte Strafen verhängt, die teilweise unter, teilweise über S 10.000,-- liegen, ist davon auszugehen, daß es sich in Wahrheit um mehrere Bescheide handelt, die rechtlich voneinander zu unterscheiden sind. Hinsichtlich jener Teilbescheide, bei denen die Strafe mehr als S 10.000,-- beträgt, besteht damit die Kompetenz der Kammer des UVS, für jene Bescheide bei denen die Strafe darunterliegt, die Kompetenz des Einzelmitgliedes (Hinweis E 27.1.1993, 92/03/0268).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020027.X08

Im RIS seit

13.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1996020027_19970321X08