Verwaltungsgerichtshof
21.03.1997
96/02/0027
Werden in einer Erledigung wegen mehrerer Delikte Strafen verhängt, die teilweise unter, teilweise über S 10.000,-- liegen, ist davon auszugehen, daß es sich in Wahrheit um mehrere Bescheide handelt, die rechtlich voneinander zu unterscheiden sind. Hinsichtlich jener Teilbescheide, bei denen die Strafe mehr als S 10.000,-- beträgt, besteht damit die Kompetenz der Kammer des UVS, für jene Bescheide bei denen die Strafe darunterliegt, die Kompetenz des Einzelmitgliedes (Hinweis E 27.1.1993, 92/03/0268).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/02/0028