Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/19/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/19/0119

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Raum als Arbeitsraum zu qualifizieren ist, sind alle in dem betreffenden Raum vorgenommenen Arbeiten zu berücksichtigen. Wird in einem Büroraum täglich die Kassenübernahme und Kassenabrechnung gemacht, wird dort einmal bis zweimal wöchentlich je eine Viertelstunde lang ein Computer zum Zwecke der Aufgabe von Bestellungen bedient und werden in diesem Raum auch Telefongespräche geführt, so ist die Ansicht gerechtfertigt, daß in dem betreffenden Büroraum ein ständiger Arbeitsplatz iSd Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, AAV eingerichtet sei, weil es nach dieser Verordnungsstelle nur auf die häufige Beschäftigung von Arbeitnehmern, nämlich an dreißig oder mehr Tagen im Jahr, nicht aber - wie im Falle des ständigen Arbeitsplatzes nach Paragraph eins, Ziffer 2, Litera b, AAV - auf die regelmäßige Dauer der täglichen Beschäftigung ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190119.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1991190119_19931028X01

Rechtssatz für 96/02/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

96/02/0027

Entscheidungsdatum

21.03.1997

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 91/19/0119 1 (hier: Ständiger Arbeitsplatz in einem "Archiv"-raum, welcher täglich durchschnittlich etwa eine Stunde benützt wird, wobei Bestellungen an die Zentrale weitergegeben, Belege eingeordnet oder Telefongespräche geführt werden)

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Raum als Arbeitsraum zu qualifizieren ist, sind alle in dem betreffenden Raum vorgenommenen Arbeiten zu berücksichtigen. Wird in einem Büroraum täglich die Kassenübernahme und Kassenabrechnung gemacht, wird dort einmal bis zweimal wöchentlich je eine Viertelstunde lang ein Computer zum Zwecke der Aufgabe von Bestellungen bedient und werden in diesem Raum auch Telefongespräche geführt, so ist die Ansicht gerechtfertigt, daß in dem betreffenden Büroraum ein ständiger Arbeitsplatz iSd Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, AAV eingerichtet sei, weil es nach dieser Verordnungsstelle nur auf die häufige Beschäftigung von Arbeitnehmern, nämlich an dreißig oder mehr Tagen im Jahr, nicht aber - wie im Falle des ständigen Arbeitsplatzes nach Paragraph eins, Ziffer 2, Litera b, AAV - auf die regelmäßige Dauer der täglichen Beschäftigung ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020027.X05

Im RIS seit

13.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1996020027_19970321X05