Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/02/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/02/0027

Entscheidungsdatum

21.03.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0028

Rechtssatz

Eine über die Verpflichtung, im Spruch des Straferkenntnisses alle wesentlichen Tatbestandselemente der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten anzuführen, hinausgehende Verpflichtung der belangten Behörde, dem Beschuldigten im Spruch des angefochtenen Bescheides auch die Vorgangsweise zur Behebung vorhandener baulicher Mängel "vorzuschlagen", läßt sich aus dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG nicht entnehmen.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020027.X04

Im RIS seit

13.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1996020027_19970321X04