Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
96/02/0027
Entscheidungsdatum
21.03.1997
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/02/0028
Rechtssatz
Eine über die Verpflichtung, im Spruch des Straferkenntnisses alle wesentlichen Tatbestandselemente der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten anzuführen, hinausgehende Verpflichtung der belangten Behörde, dem Beschuldigten im Spruch des angefochtenen Bescheides auch die Vorgangsweise zur Behebung vorhandener baulicher Mängel "vorzuschlagen", läßt sich aus dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht entnehmen.Eine über die Verpflichtung, im Spruch des Straferkenntnisses alle wesentlichen Tatbestandselemente der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten anzuführen, hinausgehende Verpflichtung der belangten Behörde, dem Beschuldigten im Spruch des angefochtenen Bescheides auch die Vorgangsweise zur Behebung vorhandener baulicher Mängel "vorzuschlagen", läßt sich aus dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG nicht entnehmen.
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere
verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des
Berufungsbescheides)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996020027.X04
Dokumentnummer
JWR_1996020027_19970321X04