Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1997

Geschäftszahl

96/02/0027

Rechtssatz

Eine über die Verpflichtung, im Spruch des Straferkenntnisses alle wesentlichen Tatbestandselemente der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten anzuführen, hinausgehende Verpflichtung der belangten Behörde, dem Beschuldigten im Spruch des angefochtenen Bescheides auch die Vorgangsweise zur Behebung vorhandener baulicher Mängel "vorzuschlagen", läßt sich aus dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG nicht entnehmen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/02/0028