Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/01/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/01/0048

Entscheidungsdatum

18.09.1991

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine Person mit Rücksicht auf von ihr begangene strafbare Handlungen eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG bildet, kommt es darauf an, ob es sich um einen Rechtsbruch handelt, der den Schluß gerechtfertigt erscheinen läßt, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentlich zur Abkehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften mißachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010048.X01

Im RIS seit

18.09.1991

Dokumentnummer

JWR_1991010048_19910918X01

Rechtssatz für 94/01/0596

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/01/0596

Entscheidungsdatum

13.11.1996

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/01/0048 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine Person mit Rücksicht auf von ihr begangene strafbare Handlungen eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG bildet, kommt es darauf an, ob es sich um einen Rechtsbruch handelt, der den Schluß gerechtfertigt erscheinen läßt, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentlich zur Abkehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften mißachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994010596.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994010596_19961113X03

Rechtssatz für 96/01/0694

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/01/0694

Entscheidungsdatum

25.06.1997

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/01/0396 E 19. Jänner 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/01/0048 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine Person mit Rücksicht auf von ihr begangene strafbare Handlungen eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG bildet, kommt es darauf an, ob es sich um einen Rechtsbruch handelt, der den Schluß gerechtfertigt erscheinen läßt, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentlich zur Abkehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften mißachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010694.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1996010694_19970625X02

Rechtssatz für 97/01/0433

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/01/0433

Entscheidungsdatum

11.03.1998

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/01/0048 1 (hier: Die Behörde hat die maßgeblichen Tathandlungen, die näheren Umstände und den Zeitpunkt der Tatbegehung zu ermitteln).

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine Person mit Rücksicht auf von ihr begangene strafbare Handlungen eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG bildet, kommt es darauf an, ob es sich um einen Rechtsbruch handelt, der den Schluß gerechtfertigt erscheinen läßt, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentlich zur Abkehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften mißachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010433.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1997010433_19980311X01

Rechtssatz für 97/01/0242

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/01/0242

Entscheidungsdatum

13.05.1998

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/01/0048 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine Person mit Rücksicht auf von ihr begangene strafbare Handlungen eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG bildet, kommt es darauf an, ob es sich um einen Rechtsbruch handelt, der den Schluß gerechtfertigt erscheinen läßt, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentlich zur Abkehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften mißachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010242.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1997010242_19980513X01