Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1998

Geschäftszahl

97/01/0433

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/01/0048 1

(hier: Die Behörde hat die maßgeblichen Tathandlungen, die näheren Umstände und den Zeitpunkt der Tatbegehung zu ermitteln).

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine Person mit Rücksicht auf von ihr begangene strafbare Handlungen eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG bildet, kommt es darauf an, ob es sich um einen Rechtsbruch handelt, der den Schluß gerechtfertigt erscheinen läßt, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentlich zur Abkehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften mißachten.