Verwaltungsgerichtshof
25.06.1997
96/01/0694
GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/01/0048 1
Bei der Beurteilung, ob eine Person mit Rücksicht auf von ihr begangene strafbare Handlungen eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG bildet, kommt es darauf an, ob es sich um einen Rechtsbruch handelt, der den Schluß gerechtfertigt erscheinen läßt, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentlich zur Abkehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften mißachten.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
99/01/0396 E 19. Jänner 2000